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  • · Fachbeitrag · FG Düsseldorf

    Tabak-Scraps sind kein steuerpflichtiger Rauchtabak

    | Sog. Tabak-Scraps stellen aus Sicht des FG Düsseldorf (8.7.20, 4 K 36/18 Vta, Abruf-Nr. 217580 ) keinen Rauchtabak dar und sind demnach tabaksteuerfrei. Mangels Steuerpflicht kommt auch keine TabSt-Hinterziehung in Betracht. |

     

    Bei k„Scraps“ handelt es sich um kleine Tabakblattstücke, die weder aromatisiert noch weiter bearbeitet sind. Diese Tabakblattstücke fallen üblicherweise als Nebenprodukt beim Dreschen von Rohtabakblättern an, mit dem ein anderes Hauptprodukt ‒ sog. „Strips“ (größere Blattstücke) ‒ hergestellt wird. Im vorliegenden Fall gingen die Zollbehörden nach einer Begutachtung durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung von rauchgeeignetem Einlegetabak aus, setzten Tabaksteuer i. H. v. rd. 27.000 EUR fest und leiteten Steuer- sowie Strafverfahren ein.

     

    Anders das FG. Nach dessen Ansicht unterliegen die streitgegenständlichen Tabak-Scraps nicht der Tabaksteuer. Zwar bejaht das Gericht zunächst, dass geschnittener bzw. „anders zerkleinerter“ Tabak vorliegt, da die Rohtabakblätter infolge des Entrippens in kleinere Blattteile zerbrechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das FG jedoch fest, dass die Tabak-Scraps weder unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet waren, noch die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nicht industriellen Bearbeitungsvorgang hätte hergestellt werden können. Mangels genussreifem Rauchtabak lag folglich kein tabaksteuerpflichtiges Produkt vor.

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