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  • · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    Sparkasse Allgäu: Anzeigepflicht für Auslandskonten im Erbfall

    | Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH (Schlussantrag des Generalanwalts Szpunar 26.11.15, C-522/14, Sparkasse Allgäu, Abruf-Nr. 146179) wird mit der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG die europäische Niederlassungsfreiheit beschränkt; dies ist jedoch als verhältnismäßig und gerechtfertigt anzusehen. |

     

    In der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen seiner Generalanwälte. Kreditinstitute müssen sich darauf einstellen, dass sie der Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG nachkommen. Für Banken, die mit Hinweis auf die bisher unklare Rechtslage entsprechende Auskunftsersuchen der Finanzbehörden offengehalten haben, sind die Erfolgsaussichten gesunken. Sollte der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts folgen, müssen ausländische Zweigniederlassungen inländischer Institute im Erbfall Auslandskonten offenlegen; andernfalls droht eine Geldbuße nach § 33 Abs. 4 ErbStG.

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn die ausländische Zweigniederlassung der Anzeigepflicht nicht nachkommt, muss sie mit folgenden Sanktionen rechnen:

     

    • Das Bußgeld nach § 33 ErbStG i.V. mit § 377 Abs. 2 AO, § 17 OWiG gegen die natürlich Person beträgt bis zu 1.000 EUR.
    • Daneben kann zusätzlich eine Verbandsgeldbuße gegen die Bank selbst nach § 30 Abs. 2 OWiG in gleicher Höhe festgesetzt werden.
    • Über § 30 Abs. 3 OWiG i.V. mit § 17 Abs. 4 OWiG wird zusätzlich der wirtschaftliche Vorteil, den die Bank oder ein Dritter erlangt hat abgeschöpft.
    • Zuletzt haftet die Bank gegebenenfalls nach § 20 Abs. 6 ErbStG für entgangene Steuern (Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG).
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 30 | ID 43814161

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