· Fachbeitrag · Einziehung
Spätere Einziehung nach Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Schwarzarbeit
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung (§ 423 StPO) ist auch bei Überschreitung der in § 423 Abs. 2 StPO genannten Frist von 6 Monaten nicht aufzuheben. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. |
Sachverhalt
Mit Urteil wurde A wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 10 Fällen und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 11 Fällen sowie wegen weiterer Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in jeweils 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit urteilsbegleitendem Beschluss trennte die Strafkammer die Entscheidung über die Einziehung gem. § 422 S. 1 StPO ab.
Auf die Revision des Mitangeklagten B hob der BGH das Urteil mit den Feststellungen ‒ gem. § 357 StPO im Wege der Revisionserstreckung auch in Bezug auf A ‒ auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung zurück. Aufgrund der neuen Hauptverhandlung wurde A am 23.8.19 erneut verurteilt. Eine Einziehungsentscheidung wurde nicht getroffen. Das Urteil ist gegen A seit dem 23.8.19, gegen B seit dem 2.4.20 rechtskräftig.
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