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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Strafverteidigerkosten und deren steuerliche Absetzbarkeit

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten (FG Hamburg 14.12.11, 2 K 6/11, Abruf-Nr. 120419).

    Sachverhalt

    Der Kläger ist rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit den ESt-Erklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Rechtsanwaltskosten für die Strafverteidigung als Werbungskosten geltend. Nachdem das FA die Strafverteidigungskosten mangels unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang zu den erzielten Einkünften nicht als Werbungskosten berücksichtigte, erhob der Kläger Klage und führte aus, dass die Strafverteidigungskosten wenigstens als außergewöhnliche Belastung in Ansatz zu bringen seien. Er verwies auf die geänderte Rechtsprechung des BFH vom 12.5.11 (VI R 42/10, BStBl II 11, 1015).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Strafverteidigungskosten sind keine Werbungskosten. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Strafverteidigungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Es ist für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder teilweise erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 40 AO).

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