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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Steuergeheimnis hindert Steuerfahndung an weiteren Ermittlungen

    von RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, FA für Fahndung und Strafsachen Oldenburg

    | Die Finanzverwaltung darf dem Ermittlungsrichter nicht die Identität eines Anzeigeerstatters unter Berufung auf das Steuergeheimnis vorenthalten. Ergibt sich ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung aus einer von diesem eingereichten Anzeige, muss sie dem Gericht vorgelegt und zum Bestandteil der Ermittlungsakte gemacht werden - so das LG Lüneburg. |

     

    Sachverhalt

    Nach den detaillierten Schilderungen des Anzeigenerstatters hatte der Beschuldigte Einnahmen aus seinem Friseurbetrieb verschwiegen, ein Anfangsverdacht lag vor. Trotz der Anonymität des Schreibens musste für Eingeweihte nachvollziehbar sein, wer Anzeige erstattet hatte. Die Steuerfahndung leitete ein Steuerstrafverfahren gegen den Betriebsinhaber ein und beantragte beim AG Durchsuchungsbeschlüsse für die Privat- und Geschäftsräume. Das Original der Anzeige behielt die Fahndung in ihrer Handakte und legte dem Gericht lediglich einen Vermerk vor, der den Inhalt der Anzeige zusammenfasste. Das AG sah sich nicht im Stande, ohne Kenntnis der Originalanzeige einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Die von der Strafsachenstelle eingelegte Beschwerde blieb beim LG ohne Erfolg. Die Steuerfahndung konnte im Ergebnis keine erfolgversprechenden Ermittlungen aufnehmen.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des LG müsse der Ermittlungsrichter bei der Entscheidung, ob er einen beantragten Durchsuchungsbeschluss erlasse, auf sämtliche Beweismittel im Original zugreifen können (LG Lüneburg 6.10.15, 26 Os 194/15, Abruf-Nr. 187815). Nur so sei eine eigenverantwortliche Prüfung des Anfangsverdachts möglich. Der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt bei der Anordnung solcher Zwangsmaßnahmen verbiete ein Informationsgefälle zwischen Ermittlungsbehörde und Gericht. Der Preisgabe der Person des Anzeigeerstatters stehe auch nicht das Steuergeheimnis (§ 30 AO) entgegen, da die Offenbarung dazu diene, ein Steuerstrafverfahren durchzuführen, und somit durch § 30 Abs. 4 Nr. 1 gestattet sei.

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