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  • · Fachbeitrag · Disziplinarverfahren

    Finanzbeamter wegen Steuerhinterziehung aus dem Beamtenverhältnis entlassen

    | Ein Beamtenverhältnis wird beendet, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Nach Auffassung des BayVGH gilt das auch, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Steuerhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Bayerischen Landesamts für Steuern. Der Finanzbeamte kämpfte vor Gericht um seinen Beamtenstatus, der aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr fortbestehen sollte. Das VG München hat die Klage des Finanzbeamten gegen den entsprechenden Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern abgewiesen. Hiergegen hat der Finanzbeamte den BayVGH angerufen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BayVGH wies das Rechtsmittel zurück (BayVGH 10.6.16, 3 ZB 14.1307, Abruf-Nr. 195110). Soweit der Kläger meint, ein Strafausspruch von 12 Monaten Freiheitsstrafe könne nicht in eine Freiheitsstrafe von einem Jahr umgedeutet werden, da 12 Monate gegebenenfalls kürzer als ein volles Jahr seien, treffe dies nicht zu. Eine Verurteilung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe entspreche juristisch einem vollen Jahr (BVerwG 30.4.80, 2 B 35.80) und führe zum Verlust der Beamtenrechte.

     

    Der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG stehe auch nicht entgegen, dass in die Gesamtstrafenbildung nach §§ 53, 54 StGB neben 39 Einzelstrafen zwischen einem Monat und sieben Monaten Freiheitsstrafe auch fünf Geldstrafen zwischen 10 und 20 Tagessätzen eingeflossen sind, ohne dass eine der Freiheitsstrafen die Höhe von einem Jahr erreicht hätte. Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne dieser Norm liege auch vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird (BVerwG 21.12.76, II WD 9.76, BVerwGE 53, 236). Dabei sei unerheblich, ob die Gesamtfreiheitsstrafe allein aus Freiheitsstrafen oder - wie hier - entsprechend § 53 Abs. 2 S. 1 StGB, § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB aus Geld- und Freiheitsstrafen gebildet worden ist.

     

    Relevanz für die Praxis

    Bei der Verteidigung im Strafverfahren sind auch Nebenfolgen in den Blick zu nehmen: Nebenfolgen können ein strafzumessungsrelevanter Aspekt sein, der zu einer Minderung der Sanktion führt - und dann gegebenenfalls auch zu einem Unterschreiten der maßgeblichen Grenzen. Hierauf muss aber regelmäßig aktiv hinverteidigt werden.(CW)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 186 | ID 44190068

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