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  • · Fachbeitrag · Disziplinarverfahren

    Finanzamtsvorsteher hinterzieht Steuern: Geldstrafe und Entfernung aus dem Dienst

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsamt, Köln

    | Das BVerwG hat entschieden, dass auch bei außerdienstlich begangenen Dienstvergehen gleichwohl das disziplinare Höchstmaß ‒ Entfernen aus dem Dienst ‒ in Betracht kommt, wenn das Dienstvergehen den Kernbereich der Dienstpflichten berührt und der Beamte Vorgesetztenfunktion innehat. |

     

    Sachverhalt

    Der Vorsteher eines FA hatte privat Steuern hinterzogen. Obwohl er von seiner Ehefrau bereits getrennt lebte, machten beide in den ESt-Erklärungen 2002 bis 2006 vorsätzlich unrichtige Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und erwirkten so unberechtigt eine „Zusammenveranlagung“. Im Strafverfahren wurde der Amtsleiter rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à 100 EUR verurteilt. Im anschließenden verwaltungsrechtlichen Disziplinarverfahren hat das BVerwG als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst bestätigt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat weist zunächst darauf hin, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG 27.12.17, 2 B 18/17, Abruf-Nr. 201052). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen.

     

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