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  • · Fachbeitrag · Disziplinarverfahren

    Das Ansehen des Berufsbeamtentums: Disziplinarmaßnahme nach Bankrott

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Ein vorsätzlicher Bankrott nach § 283 StGB ist geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen (VG München 18.11.14, M 13 DK 14.2456, Abruf-Nr. 143652).

     

    Sachverhalt

    Der Disziplinarbeklagte begann nach einer Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung 1992 eine Tätigkeit als Verwaltungsoberinspektor. Zwischen 2002 und 2008 war er als hauptamtlicher Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter einer kreisangehörigen Gemeinde. Danach kehrte er als Leiter des Bürgerbüros in den Dienst einer Kommune zurück und erhielt Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13. 2014 ist er in den Ruhestand getreten.

     

    Im Jahre 2012 wurde er wegen vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihm wurde zur Last gelegt, durch Eintragung unbefristeter Nießbrauchsrechte an Grundstücken zugunsten einer GmbH, diese dem Zugriff der Gläubiger entzogen bzw. wesentlich erschwert zu haben. Betroffen waren insbesondere Ansprüche einer kreditgebenden Bank. 2013 leitete die Landesanwaltschaft nach der Übertragung der Disziplinarbefugnisse ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des sachgleichen Strafverfahrens ein.

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