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  • · Fachbeitrag · Cum-Ex-Geschäfte

    Strafrechtsrelevanter Steuerstreit am Zivilgericht

    RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Steuerrechtliche Vorfragen sind nicht der Beurteilung der Zivilgerichte entzogen, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren. Vielmehr müssen die Zivilgerichte diese selbstständig beantworten. Das LG Frankfurt folgt insoweit den Vorgaben des BGH. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (K) verfolgt Auskunfts-, Feststellungs- und Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von 35 Aktienpaketen in einem Gesamtvolumen von 3.166.818.338 EUR in 2007, die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (B) an K geliefert wurden. Vor dem Hintergrund der Cum-Ex-Problematik streiten die Parteien darüber, ob die Rechtsvorgängerin der B verpflichtet war, Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die 35 streitgegenständlichen Verträge, die die Lieferung von 17 Aktientiteln deutscher börsennotierter Unternehmen betrafen, wurden zwischen dem 19.1.07 und 5.6.07 geschlossen. Als Lieferzeitpunkt vereinbarten die Parteien ‒ den Börsenusancen folgend ‒ t+2, also Lieferung der Aktien erst nach Ausschüttung der Dividende an die Aktieninhaber. Bei K handelt es sich um ein unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiges Kreditinstitut. B ist die Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft französischen Rechts. Nach ihrem übereinstimmenden Vortrag hatten die Parteien keine von der damals (2007) geltenden Gesetzeslage abweichenden Vereinbarungen oder Abreden zum Kapitalertragsteuereinbehalt im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung getroffen. Auch traten ‒ zumindest im Außenverhältnis zu der K ‒ keine ausländischen natürlichen oder juristischen Personen auf. Bei der Eingabe der Daten der Verträge in das Cascade-System der Clearstream Banking AG Frankfurt identifizierten sich die Parteien mit ihren jeweiligen KV-Nummern als Parteien der OTC-Geschäfte.

     

    Entscheidungsgründe

    B wurde hinsichtlich zahlreicher Anträge der K verurteilt (LG Frankfurt 25.4.18, 2-12 O 262/16, Abruf-Nr. 201643). U. a. ist die Leistungsklage begründet. K hat gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 433, 241 BGB, § 44 Abs. 1 S. 3 EStG (2007). Der Anspruch ergibt sich aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB, § 280 BGB), indem ‒ entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung ‒ die Kapitalertragsteuer nicht für Rechnung der K einbehalten und an das FA abgeführt worden ist.

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