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  • · Fachbeitrag · Cum-Ex-Geschäfte

    Schadenersatzstreit zwischen Banken wegen Cum-Ex-Geschäften

    | Das OLG Frankfurt/Main hat am 2.7.20 (1 U 111/18, Abruf-Nr. 216730 ) in dem Rechtsstreit zweier Banken um Schadenersatz wegen Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag (Cum-Ex-Geschäft) der Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt stattgegeben und die auf Zahlung von ca. 23 Mio. EUR gerichtete Klage abgewiesen. |

     

    Die klagende Bank (A) hatte im ersten Halbjahr 2007 bei der deutschen Zweigniederlassung einer ‒ jetzt nicht mehr bestehenden ‒ Tochtergesellschaft der beklagten Bank (B) größere Mengen an Aktien deutscher Unternehmen geordert. Die Bestellung erfolgte vor, die Lieferung nach dem Termin der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft, also über den sog. Dividendenstichtag. Die bestellten Aktien erwarb B nach der Behauptung der B in gleicher Zahl und Menge durch Eindeckungsgeschäfte von Dritten („back-to-back“). In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien schloss A auf Vermittlung von B sog. Future-Geschäfte über den Verkauf der erworbenen Aktien ab.

     

    PRAXISTIPP | Bei Käufen über den Dividendenstichtag erhält der Käufer nicht die von der Aktiengesellschaft ausgezahlte Dividende, sondern neben der Aktie eine Kompensationszahlung i. H. d. um die Kapitalertragsteuer verminderten Nettodividende.

     

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