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  • · Fachbeitrag · Compliance

    Strafrecht, Compliance & Kündigung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Das Einrichten einer Compliance-Abteilung darf nicht dazu führen, dass ein Arbeitgeber im Interesse effektiver Bekämpfung von Rechtsverstößen ein Verfahren etabliert, das den Kündigungsberechtigten für eine gewisse Zeit „blind, taub und stumm” macht und in Kauf nimmt, dass Reaktionen gegenüber betroffenen Arbeitnehmern verzögert werden. Das hat das LAG Baden-Württemberg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten (B) ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung. K war seit 1996 bei B bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter („Head of Key Account Manager“). B ist spezialisiert auf militärische Luftfahrt, militärische und zivile Raumfahrtsysteme sowie Sensoren und Kommunikationstechnologie für Verteidigung und Sicherheit. Bei B ist ein „Legal & Compliance Department“ (Rechts- und Compliance-Abteilung) eingerichtet. Im Juli 18 erhielt diese Abteilung einen Hinweis auf eine Verdachtslage betreffend ein Beschaffungsvorhaben. Sie holte externen rechtlichen Rat ein, um die rechtlichen Risiken zu bewerten, aus denen sich potenzielle Unternehmensrisiken ergaben. Auf dieser Grundlage initiierte das Compliance Analysis Office im September 18 eine „Pre-Investigation“, um die Verdachtsmomente zu validieren. Erste Befragungen von vermeintlich beteiligten Mitarbeitern erfolgten wegen Urlaubsabwesenheiten im September 18.

     

    Nachdem die Verdachtsmomente durch die Gespräche nicht erschüttert werden konnten, beauftragte die Rechts- und Compliance-Abteilung im Oktober 18 eine Anwaltskanzlei damit, eine unternehmensinterne Untersuchung durchzuführen, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären (sog. Full-Investigation). Anwälte der Kanzlei interviewten u. a. zehn Mitarbeiter der B aus der Compliance-Abteilung. Im Nachgang hierzu wurde eine IT-Analyse beschlossen. Hierzu wurden Daten von acht Mitarbeitern angefordert. Am 25.1.19 informierte B die Datenschutzbeauftragten und den Betriebsrat hierüber. Im Zeitraum zwischen 31.1.19 und 13.2.19 fanden jeweils eine Bürobesichtigung und ein Austausch der Hardware bei den acht Mitarbeitern, darunter auch bei K, statt. K sowie ein Vertreter des Betriebsrats waren zugegen. Am 25.3.19 informierte das Compliance Analysis Office den K schriftlich über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Ab dem 12.4.19 begann B damit, diese Dateien zu sichten. Am 27.6.19 entschied das Compliance-Team, die interne Untersuchung zu unterbrechen und ‒ anders als geplant ‒ die Untersuchungsergebnisse in einem Zwischenbericht für die Geschäftsführung der B aufzubereiten, um diese in die Lage zu versetzen, über etwaige weitere (u. a. auch arbeitsrechtliche) Maßnahmen zu entscheiden. Am 17.9.19 wurde K eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die angefochtene Kündigung datiert vom 27.9.19.

          

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