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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    StPO-Arrest: Formgerechtes Ersuchen für Sicherungshypothek

    | Ersucht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung das Grundbuchamt darum, eine Sicherungshypothek zum Vollzug eines angeordneten StPO-Arrests einzutragen, reicht das formgerechte Ersuchen aus. Nicht erforderlich ist, die Arrestanordnung „im Original“ vorzulegen. Dies hat der BGH klargestellt (21.11.19, V ZB 75/18, Abruf-Nr. 213722 ). |

     

    Ist der StPO-Arrest angeordnet worden, wird er gem. § 111k Abs. 1 S. 1 StPO durch die Finanzbehörde vollzogen. Aus § 111k StPO folgt daher, dass das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung nach § 38 GBO befugt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek nebst Veräußerungsverbot „zu ersuchen“.

     

    MERKE | Damit hat sich bezüglich der Sicherungshypothek auch nach Reform der Vermögensabschöpfung nichts geändert. Vereinzelte Auffassungen von Instanzgerichten, die ein Original des StPO-Arrests verlangten, hat der BGH damit ausdrücklich zurückgewiesen. Das OLG Celle (19.3.18, 18 W 20/18, PStR 18, 146) hat zudem entschieden, dass auch ein Überschreiten der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO der Eintragung einer Sicherungshypothek nicht entgegensteht. (DR)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Johann, Vermögensabschöpfung: Die Sicherungshypothek im (Steuer-)Strafrecht, PStR 18, 146.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 97 | ID 46347374

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