18.06.2013 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Schwarzarbeit – Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erlaubt
Im Ausgangsfall hatte das LG angesichts der Lohn- und Dienstleistungsintensität der Branche des Angeklagten eine Nettolohnquote von 66 % veranschlagt und sich insoweit an den Verhältnissen der ebenfalls lohnintensiven Baubranche orientiert. Diese Vorgehensweise erscheint dem 1. Strafsenat jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse als tragfähig.
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