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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Kronzeugenregelung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung

    | Durch die Kronzeugenregelung ( § 46b StGB ) können bestimmte Täter Straffreiheit bzw. Strafmilderung erreichen, wenn durch ihre Mithilfe schwere Straftaten ( § 100a StPO ) aufgedeckt werden. Die Vorschrift kommt auch für Täter in Betracht, denen eine besonders schwere Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) vorgeworfen wird ( BGH 12.10.17, 1 StR 15/17, Abruf-Nr. 198055 ). |

     

    Neben der Mithilfe an der Aufdeckung schwerer Katalogstraftaten i.S. des § 100a StPO (z.B. banden- bzw. gewerbsmäßige Urkundenfälschung, gewerbsmäßige Hehlerei, Geldwäsche, Unterstützung krimineller Vereinigungen etc.) muss die Steuerhinterziehung mit diesen Taten in Zusammenhang stehen. Hierfür genügt es, wenn die eigene und die offenbarte Tat Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, bei dem ein inhaltlicher Bezug zwischen beiden Taten besteht. Bei banden-/gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und besonders schwerer Steuerhinterziehung kann ein solcher Zusammenhang laut BGH naheliegen.(DR)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45039710

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