16.07.2014 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vorlage an EuGH: Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis
Der BFH hat in einem Beschluss vom 16.4.14 (V B 48/13, Abruf-Nr. 142045 ) die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 21.6.12, C-80/11, C-142/11, UR 12, 591; EuGH 13.2.14, C-18/13, MwStR 14, 197) ist die Rechtsfrage klärungsbedürftig, ob der Leistungsempfänger – bei einem der Leistungsbeziehung zugrunde liegenden Strohmannverhältnis – zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen.
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