16.04.2015 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Haftungsprozess: Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht
Der BFH weist in einer Entscheidung vom 14.1.15 (V B 146/14, Abruf-Nr. 175265 ) darauf hin, dass Akten regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG einzusehen sind („möglich ist aber auch ein anderer Ort“). Aus der in § 78 Abs. 1 FGO verwendeten Begrifflichkeit „einsehen“ und der in § 78 Abs. 2 S. 1 FGO enthaltenen Regelung über die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften durch die Geschäftsstelle ergebe sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll.
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