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  • 14.10.2015 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Finanzamt wurde nicht arglistig getäuscht

    Hat der Steuerpflichtige dem FA den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig. Er bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c AO, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des FA eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt (BFH 8.7.15, VI R 51/14, Abruf-Nr. 179560 ).