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  • · Fachbeitrag · Buchführungspflicht

    Unmöglichkeit der Bilanzierung mangels Liquidität kann zur Straflosigkeit führen

    | Nicht jeder Pflichtverstoß gegen eine gesetzliche Pflicht führt zu einer Strafbarkeit wegen Unterlassen. Da es sich bei § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB um ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt handelt, entfällt die Strafbarkeit, wenn die rechtzeitige Erfüllung der Pflicht unmöglich ist. Allerdings ist der für die Erstellung der Bilanz Verantwortliche gehalten, bereits zum Ende des Geschäftsjahres eine Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses zu bilden und sachkundige Dritte dann so rechtzeitig zu beauftragen, dass die Bilanz fristgerecht erstellt werden kann. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit Urteil vom 18.7.18 hat das AG den Angeklagten A wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe etwas erhöht.

     

    Die Revision war teilweise erfolgreich (OLG Braunschweig 8.4.19, 1 Ss 5/19). Soweit es § 266a StGB betrifft, fehlen nach Ansicht des OLG zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten (§ 23 Abs. 1 S. 2 oder S. 3 SGB IV) die erforderlichen Feststellungen zu der vom Arbeitgeber zu zahlenden Vergütung der einzelnen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und zu den Beitragssätzen der einzelnen Krankenkassen.

     

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