· Fachbeitrag · BGH
Richtsatzsammlung bleibt im Steuerstrafrecht weiter anwendbar
von RD David Roth, LL.M. oec., Köln
Der BGH hat klargestellt, dass für Schätzungen im Steuerstrafrecht weiterhin auch auf die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden kann, sofern keine den tatsächlichen Verhältnissen näherkommende Schätzmethode zur Verfügung steht und sich das Tatgericht der Unsicherheiten dieser Schätzmethode bewusst ist.
Sachverhalt
Das LG hatte den Angeklagten A im ersten Rechtsgang wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit Beschluss vom 12.12.24 (1 StR 112/24) hat der Senat das Verfahren z. T. eingestellt, das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der A der Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon zwei im Versuch, schuldig ist und es – unter Erstreckung auf die Mitangeklagte – im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang hat das LG den A wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die allein gegen den Rechtsfolgenausspruch des Urteils gerichtete Revision des A, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht, blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler auf (BGH 13.7.26, 1 StR 128/26, Abruf-Nr. 255727).
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