Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · BGH

    Feststellungs- und ESt-Erklärung sind unterschiedliche materielle und prozessuale Taten

    | Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung seine Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Feststellungs- und Steuererklärung geändert ( 30.4.25, 1 StR 39/25, Abruf-Nr. 249071). |

     

    Nun gilt Folgendes: Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden ESt-Erklärung (§ 25 Abs. 1 EStG) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ergangene Grundlagenbescheid gem. § 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für die ESt-Veranlagung entfaltet.

     

    Die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide für Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) lässt die Taten nicht i. S. e. Bewertungseinheit zu einer (materiellen oder prozessualen) Tat verschmelzen. Der BGH hält an seiner früheren (gegenteiligen) Rechtsprechung (BGH,24.1.24, 1 StR 218/23 juris; 13.6.23, 1 StR 53/23, juris; 21.9.94, 5 StR 114/94, juris) nicht mehr fest.