· Nachricht · BGH
Feststellungs- und ESt-Erklärung sind unterschiedliche materielle und prozessuale Taten
| Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung seine Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Feststellungs- und Steuererklärung geändert ( 30.4.25, 1 StR 39/25, Abruf-Nr. 249071). |
Nun gilt Folgendes: Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden ESt-Erklärung (§ 25 Abs. 1 EStG) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ergangene Grundlagenbescheid gem. § 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für die ESt-Veranlagung entfaltet.
Die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide für Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) lässt die Taten nicht i. S. e. Bewertungseinheit zu einer (materiellen oder prozessualen) Tat verschmelzen. Der BGH hält an seiner früheren (gegenteiligen) Rechtsprechung (BGH,24.1.24, 1 StR 218/23 juris; 13.6.23, 1 StR 53/23, juris; 21.9.94, 5 StR 114/94, juris) nicht mehr fest.
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