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  • 26.08.2025 · Nachricht · BFH

    Vermögensabschöpfungen sind ertragsteuerlich abziehbar

    | Der BFH weist darauf hin, dass Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO gem. § 12 Nr. 4 EStG ertragsteuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Dass Nr. 93 Abs. 1 S. 3 RiStBV dabei vermögensabschöpfende Überlegungen „berücksichtigt“, ändert laut BFH nichts, da Geldauflagen weiterhin nicht ausschließlich („lediglich“) der Wiedergutmachung dienen. Bei Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB n. F. (ab 1.7.17) gilt das Abzugsverbot hingegen nicht (BFH 29.1.25, X R 6/23, Abruf-Nr. 247665 ). |