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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Die Prüfungsanordnung des beauftragten FA ist hinreichend begründet, wenn sie die für die Ermessensausübung auch des beauftragenden FA maßgebenden Erwägungen enthält. Das vorübergehende Bestehen von zwei Prüfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, führt nicht zu deren Nichtigkeit (BFH 6.8.13, VIII R 15/12, Abruf-Nr. 133819).

     

    Sachverhalt

    Im November 2009 bat der Beklagte und Revisionskläger (FA) das WohnsitzFA des Klägers um die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsanordnung und zur anschließenden Außenprüfung. Das FA begründete dies damit, dass zum Konzernbereich Z GmbH & Co. KG auch das „nachstehende Unternehmen Eheleute XZ und YZ“ (darunter der Kläger) gehöre und es daher zweckmäßig sei, dieses Unternehmen mit zu prüfen. Dies geschah, nachdem das FG mit Urteil vom 18.3.09 eine Prüfungsanordnung des FA aus dem Jahr 2006 mangels Zuständigkeit aufgehoben hatte. Die NZB gegen das FG-Urteil wies der BFH mit Beschluss vom 14.1.10 zurück.

     

    Das Wohnsitz-FA des Klägers übertrug die Befugnis zur Anordnung und Durchführung der Außenprüfung nach § 195 S. 2 AO und § 5 Abs. 1 S. 1 BpO. Am 1.12.06 erließ das FA eine Prüfungsanordnung, gestützt auf § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V. mit §§ 194 bis 196 AO. Zur Begründung wurde weiterhin ausgeführt, dass die Außenprüfung nicht die Sachverhalte (Tat im prozessualen Sinn) umfasse, welche durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 6.3.09 abgedeckt würden. Der Einleitung des Steuerstrafverfahrens ging eine Selbstanzeige des Klägers voraus, die Einkünfte aus Kapitalvermögen ausländischer Herkunft betraf.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Prüfungsanordnung ist rechtmäßig. Das zuständige FA kann ein anderes FA mit der Außenprüfung beauftragen (§ 195 S. 2 AO). Dieses ist dann zum Erlass einer Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen. Die maßgebenden Erwägungen ergeben sich aus den §§ 13 bis 18 BpO. Prüfungen zusammenhängender Unternehmen finden unter einheitlicher Leitung und einheitlichen Gesichtspunkten statt. In der Prüfungsanordnung des FA und auch nochmals in der sich anschließenden Einspruchsentscheidung wurde auf die einheitliche Prüfung des Konzerns und auf die Aufsichtsratstätigkeit im Zusammenhang mit den sonstigen Firmen der Z-Gruppe hingewiesen.

     

    Die Prüfungsanordnung ist auch nicht nichtig (§ 126 AO). Die Prüfungsanordnung vom 1.12.09 sollte „neben die Prüfungsanordnung“ treten, die vom FG aufgehoben wurde. Zwar ist das Urteil erst mit BFH-Beschluss (NZB) rechtskräftig geworden. Das vorübergehende gleichzeitige Bestehen der Prüfungsanordnungen führt aber nicht zu deren Nichtigkeit, da sie sich nicht widersprochen haben. Auch war für den Kläger aufgrund der Selbstanzeige und dem Schreiben der Straf- und Bußgeldsachenstelle erkennbar, dass die vom Kläger bis zur Selbstanzeige nicht erklärten Kapitaleinkünfte ausländischer Herkunft von der Prüfungsanordnung nicht erfasst sind.

     

    Praxishinweis

    Die Selbstanzeige ist nur noch mit strafbefreiender Wirkung möglich, wenn diese vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO gegenüber dem Täter oder seinem Vertreter erfolgt. Der Prüfungsanordnung kommt bei Selbstanzeigen seit der Gesetzesänderung des § 371 AO eine größere Bedeutung zu als bisher. Insbesondere ist die Frage der Nichtigkeit verstärkt zu prüfen. Eine nichtige Prüfungsanordnung führt nicht zum Ausschluss der Selbstanzeige. Eine nur rechtswidrige Prüfungsanordnung ist dagegen in der Welt, solange sie nicht mittels Einspruch nach § 349 AO wirksam angefochten worden ist und sperrt damit die Selbstanzeige.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Talaska, 10-Punkte-Programm: Steuerstrafrechtliche Gefahrenabwehr in der Betriebsprüfung (Checkliste), PStR 13, 260
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 29 | ID 42472054

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