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  • · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren

    Neu: Gebundener Anspruch auf Akteneinsicht, Einsicht kann nur ausnahmsweise versagt werden

    von RA Jan Lampe, FA StR, zertifizierter Berater Steuerstrafrecht (DAA), Hollender Lampe Lampe, Mönchengladbach

    | Die AO regelt das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen im Besteuerungsverfahren nicht. Nach bisher vorherrschender Meinung befinden die Finanzbehörden über Akteneinsichtsanträge nach ihrem Ermessen. Diese Rechtslage ist mit der am 25.5.18 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU 2016/679) und mit der Anpassung der AO an dieses EU-Recht überholt. Grundsätzlich besteht nun ab 25.5.18 für alle Steuerpflichtigen ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Der Beschluss des FG des Saarlandes vom 3.4.19 befasst sich grundlegend mit der neuen Rechtslage. |

     

    Sachverhalt

    Bei der GbR fand ab dem Jahr 2014 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 statt. Die Gesellschafter der GbR waren zerstritten. Im Rahmen der Betriebsprüfung stritten sie vor allem um die Berechnung des Veräußerungsgewinns, denn die GbR war bereits durch Auseinandersetzungsvertrag zum 31.12.08 aufgelöst worden.

     

    Der Kläger K, einer der früheren Gesellschafter, beantragte Akteneinsicht. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgte der K mit seiner Klage das Begehren auf Akteneinsicht weiter. Im November 2018 hat der K schließlich einen Antrag auf Akteneinsicht nach § 78 FGO gestellt.

     

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