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  • · Fachbeitrag · Bestechungsdelikt

    Kassenarzt kein Amtsträger

    von ROR Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof

    Ein niedergelassener Arzt mit Kassenzulassung ist im Rahmen der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben der kassenärztlichen Versorgung bei der Verschreibung von Arzneimitteln weder ein Amtsträger i.S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB noch ein Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 299 StGB (BGH 29.3.12, GSSt 2/11, Abruf-Nr. 122015).

    Sachverhalt

    Die Angeklagte wurde als Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB in 16 zueinander gemäß § 53 StGB in Tatmehrheit stehenden Fällen verurteilt. Sie hatte im Rahmen eines Prämiensystems an Kassenärzte Schecks dafür überreicht, dass diese Medikamente aus ihrem Vertrieb verschrieben hatten. Dabei erhielt der verschreibende Arzt 5 % des Herstellerabgabepreises als Prämie. Diese Zahlungen wurden als Honorare für angebliche wissenschaftliche Vorträge der Ärzte deklariert.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat eine Strafbarkeit wegen Vorliegens eines Bestechungsdelikts verneint.

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