10.11.2015 · Fachbeitrag · Bestechung
Schadenswiedergutmachung darf nicht mit Gewinnen anderer Einkunftsarten verrechnet werden
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bestechungsgeldern mit Blick auf deren weitere Verwendung weiter konkretisiert (BFH 16.6.15, IX R 26/14, Abruf-Nr. 180128 ).
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