· Fachbeitrag · Berufsrecht
FKS-Beamten droht nach behördenbezogenem Geheimnisverrat die Dienstenthebung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Ein Zollbeamter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll per WhatsApp eine bevorstehende Zollprüfung verraten haben. Fraglich ist, ob der Dienstherr ihn (vorläufig) aus dem Dienst entheben und seine Bezüge einbehalten darf. Und reicht der Verrat interner Informationen allein für die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme – oder braucht es immer einen weiteren Pflichtverstoß? Das VG Freiburg liefert die Antworten.
Sachverhalt
Der Antragsteller (A) steht als Zollhauptsekretär im Dienst der Antragsgegnerin (B). Zuletzt wurde er beim Hauptzollamt im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) verwendet. Er wendet sich dagegen, dass er vorläufig dem Dienst enthoben und teilweise seine Dienstbezüge einbehalten wurden. Gegen den A war ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses im Hinblick auf ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren ausgesetzt worden. In dem Einleitungsvermerk wird ausgeführt, dass A im Verdacht stehe, dienstliche Kenntnisse und Kontakte missbräuchlich genutzt und pflichtwidrig Informationen an Dritte weitergegeben und damit gegen die Verschwiegenheitspflicht sowie die Folgepflicht verstoßen zu haben. Später wurde dem A die Führung der Dienstgeschäfte verboten (inklusive sofortige Vollziehung dieses Verbots).
Das AG verhängte mit Strafbefehl gegen A wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie Beihilfe zu einem solchen Delikt und der Verletzung des Dienstgeheimnisses eine Geldstrafe i. H. v. 110 Tagessätzen zu je 70 EUR. Das HZA dehnte mit Verfügung das Disziplinarverfahren daraufhin erneut aus und konkretisierte die dem A zur Last gelegten Sachverhalte. Aufgrund der Feststellungen im Strafbefehl bestehe der Verdacht, dass A gegen seine Wohlverhaltens- und Folgepflicht sowie seine nebentätigkeitsrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Auf den Einspruch des A verurteilte ihn das AG zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen; in Einzelfällen wurde A freigesprochen.
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