· Außergewöhnliche Belastungen
Betrug durch Schockanruf führt nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung

von RA Dr. Dario Arconada, FA StR, LL.M. (Taxation), Hannover
Ein durch einen sog. Schockanruf verursachter Vermögensverlust ist nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn die Handlung objektiv vermeidbar gewesen wäre und keine existenzbedrohende Belastung vorliegt. Das hat das FG Münster entschieden.
Sachverhalt
Die 77-jährige Klägerin K wurde Opfer eines sog. „Schockanrufs“. Ein Unbekannter gab sich telefonisch als Anwalt aus und erklärte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht; um eine Untersuchungshaft abzuwenden, sei eine Kaution i. H. v. 50.000 EUR an die Gerichtskasse in Münster zu leisten. Die K, emotional belastet, übergab den Betrag einem angeblichen Boten der Behörde. Der Betrug wurde später aufgedeckt, Täter konnten jedoch nicht ermittelt werden. Die K machte den verlorenen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das FA und später das FG verneinten die steuerliche Berücksichtigung (FG Münster 2.9.25, 1 K 360/25 E, Abruf-Nr. 250144).
Entscheidungsgründe
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung scheitert bereits an der fehlenden Außergewöhnlichkeit i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG. Der Verlust infolge eines sog. Schockanrufs ist kein außerhalb der üblichen Lebensverhältnisse liegendes Ereignis mehr. Vielmehr ist es Ausdruck eines inzwischen weit verbreiteten Kriminalitätsphänomens, das als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen ist. Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn die Belastung ihrer Art und Intensität nach aus dem Rahmen des Alltäglichen herausfällt, was hier angesichts der mittlerweile bekannten Betrugsmuster nicht der Fall ist.
Darüber hinaus war die Vermögensverfügung auch nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG. Entscheidend ist, ob die K aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen gezwungen gewesen ist zu zahlen. Dies ist hier nicht gegeben. Es sind mehrere objektiv zumutbare Handlungsalternativen vorhanden gewesen, etwa eine telefonische Rückfrage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, ein direkter Kontakt zur Tochter oder das Hinzuziehen Dritter, um die Situation zu klären. Dass sich die K in einer emotionalen Ausnahmelage befand, vermag daran nichts zu ändern, da die Zwangsläufigkeit nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist. Subjektive Schocksituationen können den objektiven Prüfungsmaßstab nicht verdrängen.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Belastung nicht erheblich. Der Verlust betrifft liquide Mittel und keine lebensnotwendigen Wirtschaftsgüter. Die K ist nicht existenziell betroffen, da sie über fortlaufende Einkünfte aus Vermietung sowie über Rentenzahlungen verfügt. Eine wirtschaftliche Überforderung i. S. d. Rechtsprechung zu § 33 EStG ist daher nicht gegeben.
Relevanz für die Praxis
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob psychisch induzierte Vermögensverfügungen im Kontext typisierter Betrugsmaschen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, ist von allgemeiner Relevanz und bedarf einer Entscheidung durch den BFH.
Das Urteil fügt sich ein in die restriktive Auslegung des § 33 EStG durch FGe und Verwaltungspraxis. Es wird ein objektiver Maßstab angewendet, um die Zwangsläufigkeit zu prüfen. Es ist aber juristisch problematisch anzunehmen, dass Betrugsdelikte wie Schockanrufe mittlerweile Teil des allgemeinen Lebensrisikos sind. Zwar mag die Häufigkeit zugenommen haben, doch handelt es sich um gezielte, psychologisch raffinierte Straftaten, die sich typischerweise gegen ältere und emotional verwundbare Personen richten. Die pauschale Subsumtion unter das Lebensrisiko verkennt die besondere Qualität der Täuschung.
Das BVerfG hält Abzüge wegen Katastrophenereignissen für zulässig. Warum Täuschungen durch kriminelle Dritte, trotz identischer existenzieller Wirkung, ausgeschlossen sein sollen, bleibt erklärungsbedürftig. Das Gericht verweist auf Alternativen, die K nutzen konnte, verkennt jedoch die stress- und angstinduzierte Ausnahmesituation. Der Maßstab eines „vernünftigen Durchschnittsbürgers“ muss an realitätsnahe psychologische Standards angepasst werden. Bei älteren Menschen sind kognitive Einschränkungen und erhöhte Suggestibilität empirisch belegte Phänomene. Eine differenzierte, typisierende Betrachtung – etwa anhand von Alter, Gesundheitszustand und akuten Belastungssituationen – wäre hier sachgerechter gewesen.
Der Fall wirft Fragen zur Schutzfunktion des § 33 EStG auf. Wenn das Steuerrecht darauf verzichtet, außergewöhnliche psychische Ausnahmezustände zu berücksichtigen, entstehen Schutzlücken, die mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Leistungsfähigkeitsprinzip schwer vereinbar sind. Fraglich ist, ob der Gesetzgeber nicht darüber nachdenken sollte, die Vorschrift anzupassen – etwa durch eine Öffnungsklausel für „schockinduzierte Irrtümer“ – , um besondere Härtefälle aufzufangen.
Die zugelassene Revision ermöglicht dem BFH, die Auslegung des § 33 EStG im Hinblick auf psychisch induzierte Vermögensverfügungen zu klären. Es bleibt abzuwarten, ob er die enge Linie der Instanzgerichte bestätigt oder Ausnahmen für besonders schutzwürdige Gruppen anerkennt.
Das Urteil erhöht die Anforderungen daran, außergewöhnliche Belastungen in Betrugsfällen zu substanziieren. Steuerpflichtige sollten den Sachverhalt präzise dokumentieren, um die Zwangsläufigkeit glaubhaft zu machen. Die Entscheidung zeigt, wie begrenzt das Steuerrecht auf persönliche Ausnahmelagen reagiert, und verdeutlicht die Spannung zwischen rechtlicher Systematik und Schutzbedürftigkeit. Ob der BFH korrigierend eingreift, bleibt offen.
Weiterführender Hinweis
- Köstler, Verluste aus Enkeltrick-Betrug sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, PStR 26, 26