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  • · Fachbeitrag · Amtsgericht München

    Kriminell durch Kindergeld: 23-Jährige wegen Steuerhinterziehung verwarnt

    | Die Angeklagte bezog für ihr Kind Kindergeld von der Familienkasse. Hierbei bestätigte die Angeklagte durch Unterschrift, dass sie das „Merkblatt über Kindergeld“ erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe, dass sie alle Änderungen, die für den Anspruch von Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. |

     

    Die Angeklagte verzog in die Schweiz, die Voraussetzungen des Kindergeldbezugs lagen ab Januar 2013 nicht mehr vor. Eine rückwirkende Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte erst am 28.10.14. Von Januar 2013 bis August 2014 war demnach insgesamt 3.690 EUR an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden. Die Leistungen wurden zurückgefordert. Indem sie entgegen der sich aus § 68 EStG ergebenden Verpflichtung der Familienkasse den Umzug in die Schweiz nicht unverzüglich angezeigt hat, hat die Angeklagte wissentlich und willentlich herbeigeführt, dass ihr unrechtmäßig Kindergeld gewährt wurde.

     

    Strafmildernd hat das Gericht (AG München 3.5.16, 1021 Ds 303 Js 215827/15, Abruf-Nr. 188071) berücksichtigt, dass die junge Frau ein Geständnis abgelegt und bereits mit der Familienkasse vereinbart hatte, dass Geld in Raten zurück zu zahlen. 1.900 EUR waren bereits überwiesen worden.

     

    Das AG hat Jugendstrafrecht angewendet: Die Verwarnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 JGG ist ein Zuchtmittel, das der Erziehung dienen soll. Es ist eine eindringliche förmliche Zurechtweisung und hat nicht die Rechtswirkung einer Strafe.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 283 | ID 44310303

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