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  • · Fachbeitrag · Ablaufhemmung

    Festsetzungsfrist nach einer Steuerhinterziehung in Erbschaftskonstellationen

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO greift auch, wenn innerhalb der aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist der Gesamtrechtsnachfolger eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigungspflicht begeht. Das hat jetzt das FG München klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerinnen (K) sind ‒ als Witwe und Töchter ‒ Erbinnen des am 2.7.07 Verstorbenen. Dieser unterhielt seit den 1980er-Jahren gemeinsam mit seinem Bruder Depots in Liechtenstein und in der Schweiz, die sie beide von ihrem verstorbenen Vater geerbt hatten. Diese Depots wurden später im Verhältnis 50:50 zwischen den Brüdern aufgeteilt. Der Erblasser brachte seinen Anteil in zwei Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein ein. Die daraus erzielten Kapitalerträge sowie das Kapitalvermögen wurden nicht in den Steuererklärungen angegeben.

     

    Der Erblasser hat die Einkommensteuererklärung für 2005 selbst eingereicht. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 gaben die K in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerinnen ab. Die ausländischen Kapitalerträge erklärten die K dabei nicht. Zunächst berichtigten die K ihre Angaben nicht. Auch die Auskehrungen der Stiftungen an sich selbst im Jahr 2007 deklarierten sie nicht. Erst am 2.12.14 ging beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, mit der die Erbinnen für den Erblasser und sich selbst Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen für die Zeiträume 2002 bis 2012 nacherklärten. Diese Selbstanzeige behandelte das Finanzamt als wirksam. Die Mehrsteuern wurden bezahlt.

       

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