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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    § 37 AO: Erstattungsanspruch bei Teilnahme am sogenannten Düsseldorfer Verfahren

    von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Ein Erotikclubbetreiber hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Rahmen seiner Teilnahme am sogenannten Düsseldorfer Verfahren geleisteten Zahlungen. Der Erotikclubbetreiber hat das überwiesene Geld aus der Sicht des FA von den Damen einbehalten, die dadurch gegen das FA einen Anspruch erworben haben, dass die Vorauszahlungen auf die etwaige Jahressteuer angerechnet werden (FG Köln 15.5.14, 3 K 2923/11, Abruf-Nr. 144044, Revision zugelassen, BFH X R 63/14).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K betrieb von 11/2004 bis 11/2010 einen Sauna- und Erotik-Club. Prostituierte konnten auf Honorarbasis in den Zimmern des Clubs ihre Dienste anbieten. Sie arbeiteten selbstständig. Das FA (Beklagte) führte am 2.11.04 im Club eine Umsatzsteuer-Nachschau durch. Der Prüfer machte dem Clubbetreiber K den Vorschlag, am Düsseldorfer Verfahren teilzunehmen.

     

    Der K sollte bei jeder Dame pro Anwesenheitstag einen Betrag von 15 EUR einbehalten, ihren Namen, ihre Anschrift sowie das Datum der Anwesenheit notieren und nach Ablauf eines Monats den Gesamtbetrag unter Beifügung des ausgefüllten Vordrucks an das FA abführen. Das FA hatte die Beträge unter einer gesonderten Steuernummer für den Betrieb des K als Vorauszahlungen auf die ESt und USt der Damen zu vereinnahmen und bei Erteilung etwaiger Jahressteuerbescheide anteilig auf die festgesetzten Steuern anzurechnen. Der K hatte die Beträge als durchlaufende Posten zu erfassen. Das FA erklärte, es wolle bei den Teilnehmern am Düsseldorfer Verfahren auf die sonst gebotenen und für alle Beteiligten besonders aufwendigen Außenprüfungen verzichten, da die spätere Steuererhebung durch die „Vorabpauschale“ hinreichend gesichert sei.

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