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  • · Fachbeitrag · Kontrovers

    Anzeigeobliegenheiten bei schenkungssteuerlichen Sachverhalten im Gesellschaftsrecht

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

    | In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, so auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Bei Kapitalgesellschaften ist i. d. R. der § 7 Abs. 8 ErbStG in der steuerlichen Beratung und bei einer notariellen Abarbeitung von Kapitalerhöhungen oder ähnlichen Gestaltungen zu prüfen. Liegt dieser Tatbestand vor, ist auf den § 30 ErbStG zu achten. Problematisch wird es, wenn der Notar entgegen § 30 Abs. 3 ErbStG keine Anzeige erstattet. |

     

    »RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Der Gesetzgeber wollte mit § 7 Abs. 8 ErbStG eine Entscheidung des BFH revidieren; das ist ihm misslungen, da die Vorschrift als nicht verfassungsrechtlich eingeschätzt wird (vgl. Loose, in: von Oertzen/Loose/Stalleiken, 3. Aufl., 8/2024, § 7 ErbStG Rn. 562 ff.). Dennoch ist sie derzeit anzuwenden. Sie bringt Berater und Notare bei Unternehmensübertragungen wiederholt ins Straucheln. Deshalb sollten sie sich nicht zu schade sein, bei diesem schenkungsrechtlichen Thema Experten hinzuzuziehen.

     

    Durch § 7 Abs. 8 ErbStG ergibt sich die Rechtsfrage, wie das dogmatische Verhältnis zwischen § 30 ErbStG und § 34 ErbStG zu lösen ist. Grundsätzlich müssen der Beschenkte und der Zuwendende die Schenkung unter Lebenden beim FA anzeigen, § 30 Abs. 1 u. 2 ErbStG. Zugleich ist gem. § 34 Abs. 1 ErbStG der Notar verpflichtet, die von ihm beurkundete Schenkung anzuzeigen. Grundsätzlich löst § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG das Nebeneinander der Pflichten auf: Eine Anzeigepflicht des Zuwendenden oder des Beschenkten entfällt, wenn die Schenkung unter Lebenden notariell beurkundet wurde.