· Nachricht · FG Nürnberg
Aussetzung der Vollziehung: Das sind die Anforderungen
Das FG Nürnberg hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auszusetzen ist ( FG Nürnberg 24.6.25, 1 V 14/25, Abruf-Nr. 250399 ).
Gem § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag auszusetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
Ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO liegen bereits vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten. Diese können bewirken, dass man über Rechtsfragen unentschieden oder über entscheidende Tatsachen unsicher ist (st. Rspr. seit BFH 10.2.67, III B 9/66, BStBl III 67, 182).
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