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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 09/2022

    „Nach der Welle ist vor der Welle“

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach der Welle ist vor der Welle. Zum notwendigen Beipackzettel herbst- und/oder winterlicher strafprozessualer Terminswahrnehmungen in deutschen Gerichtssälen gehört ‒ immer noch ‒ die frühsommerliche Klärung der Frage, ob es den Verfahrensbeteiligten in fortwährenden pan- oder endemischen Zeiten zwanglos zumutbar ist, sich etwaigen gesundheitlichen Risiken von der Anreise zu Gerichtsorten bis hin zur Verweilung in selbigen ‒ auch mutantisch ‒ zu stellen. |

     

    Jegliches Fieber eines unsicheren Gefühls wird indes durch das BVerfG mit starken, gesunden Worten beiseitegeschoben: „Einerseits verpflichtet die unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Todes oder einer schweren gesundheitlichen Schädigung des Beschuldigten das Gericht nicht, von der Durchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich niemals ausschließen. Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden …, denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Art mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr… Das LG wird dabei seiner Pflicht zwischen dem Risiko einer Infektion mit potenziell gefährlichem Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen, insbesondere dadurch gerecht, dass es darauf abstellt, dass es … geeignete Maßnahmen getroffen hat, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren…

     

    Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der Masken und der Plexiglasscheiben geltend macht, zielt seine Argumentation auf den Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist… Dass ihm Fahrten zum Verhandlungsort unter Einhaltung der dargelegten Schutzvorkehrungen weder möglich noch zumutbar sind, hat er ebenso wenig hinreichend substanziiert dargelegt wie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, dort kurzfristig Unterkunft zu finden. Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer Ansteckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungsrisikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist“ (BVerfG 16.11.20, 2 BvQ 87/20, Rn. 51 ff.).

     

    Fazit | Die Termine finden statt! Denn „die Bewertung eines Verhaltens als Straftat ist die schärfste dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Form der Missbilligung menschlichen Verhaltens … Mit dem Eintritt der steuerrechtlichen Verjährung fällt das Unwerturteil nicht weg … Die fortwährende Bemakelung von Vermögenswerten infolge rechtswidrigen Erwerbs ist eine Ausprägung des allgemeinen Prinzips, dass das Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte nicht schutzwürdig ist …“ (BVerfG 7.4.22, 2 BvR 2194/21, Rn. 86 ff). Rückwirkungen, auch echte, finden auch statt! Die Steuerpandemie.

     

    Ihr

    Dr. Ingo Flore

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 2 | ID 48393679

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