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  • · Nachricht · Editorial

    Junger Mann zum Mitreisen gesucht – warum das Zollrecht das Alleinreisen sanktioniert

    Der Sommer neigt sich und damit kehren auch die Berater an ihre Schreibtische zurück. Während viele Urlauber mit mehr oder weniger gefüllten Kofferräumen heimkehren, beginnt für den Zoll traditionell die Hochsaison. Rückreisezeit ist „Zollzeit“!

     

    Mit besonderem Interesse las ich neulich von einem Fall aus dem Kreis Lörrach, der wie ein juristisches Rätsel anmutet: Ein Autofahrer war mit dem SUV seines in der Schweiz wohnenden Bruders aufgegriffen worden. Er hatte sich das Fahrzeug ausgeliehen – eine alltägliche Gefälligkeit unter Verwandten. Der Vorwurf des Zolls: Einfuhr einer Nichtunionsware ohne Gestellung und ohne Zollanmeldung. Ein Abgabenbescheid über mehrere Tausend Euro und ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung folgten.

     

    Wer ohne zollrechtliche Vorbildung gefragt würde, weshalb der Aufenthaltsort des Bruders über eine erhebliche Abgabenschuld und strafrechtliche Konsequenzen entscheiden soll, dürfte ratlos bleiben. Die Antwort liegt in den Vorschriften über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln. Nach Art. 250 Abs. 2d UZK i. V. m. Art. 212 Abs. 3 UZK-DelVO wird die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge nur gewährt, wenn sie auf den Namen einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person zugelassen sind und von einer solchen Person verwendet werden. Fährt dagegen eine in Deutschland wohnhafte Person das Schweizer Fahrzeug allein über die Grenze entsteht die Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 a UZK wegen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht.