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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Der 1. Strafsenat des BGH findet eine Grenze und löst erneut antikes Paradoxon!

    Der Datenhunger ist allgegenwärtig – von amerikanischen Tech-Konzernen bis hin zum deutschen Fiskus. Daten liefern die (vermeintliche) Wahrheit, sei es für Algorithmen oder für die Veranlagung. Die legalen Wege zur Datenerlangung werden dabei stetig erweitert, zuletzt durch das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG). Und wenn der Fiskus die Informationen nicht auf normalem Weg erhält, werden sie eben angekauft. Öffentlichkeitswirksam zuletzt beim Thema Offshore-Dienstleister: Die Daten habe das LBF NRW von einem Hinweisgeber erworben – klingt edel, ist aber nichts anderes als die altbekannte „Datenhehlerei“. Durch die ständige Praxis des Datenankaufs werden Menschen zu Taten verleitet, die strafrechtlich missbilligt sind. Dass daraus ein Beweisverwertungsverbot erwächst, wird geflissentlich ignoriert. Als Verteidiger weiß man: Rechtsstaat ist, wenn Steuern erhoben und Strafen verhängt werden – nicht, wenn es um Verfahrensrechte geht.

     

    Der BGH hat nun zudem eine neue Grenze entdeckt. Wann liegt ein „großes Ausmaß“ der Steuerhinterziehung vor und damit i. d. R. ein besonders schwerer Fall? Bei einem Hinterziehungsbetrag von über 50.000 EUR – so die seit 2008 ständige Rechtsprechung. Einen Inflationsausgleich gibt es nicht, was die Sache nicht besser macht. Ungeklärt war bislang jedoch die Frage, wie es sich mit dem nicht gerechtfertigten Steuervorteil verhält. Noch weniger klar war, ab wann ein solcher in „großem Ausmaß“ erlangt worden ist. Der BGH hatte nun Gelegenheit, dieses Rätsel zu lösen. Der Befund des 1. Strafsenats: Ein großes Ausmaß liegt vor, wenn die zuzurechnenden Einkünfte um mindestens 140.000 EUR von den tatsächlich erzielten Einkünften abweichen. Hergeleitet wird dieser Betrag aus der bekannten Grenze von 50.000 EUR unter Zugrundelegung eines pauschalen Höchststeuersatzes von 42 % sowie eines Sicherheitszuschlags von 15 % (1 StR 445/24).

     

    Überzeugt das? Ich weiß es jedenfalls auch nicht besser. Um ein Sorites-Paradoxon aufzulösen, also vage Prädikate wie „großes Ausmaß“ auszufüllen, reichten hier weder Platz noch Zeit. Ich verschiebe die Frage daher in eine Kommission, die gegen Ende meiner beruflichen Laufbahn einen Abschlussbericht vorlegen wird. Das wäre jedenfalls die klassische Politiker-Lösung. Ich prognostiziere: Bei der Erbschaftsteuer wird es schneller gehen. Die SPD ist zu Jahresbeginn mit einem Reformvorschlag vorgeprescht (lebenslanger Freibetrag, weniger Ausnahmen). Die CDU sah daraufhin sofort den „Koalitionsfrieden bedroht“. Also warten wir ab. Spätestens wenn Karlsruhe wieder urteilt: So geht das nicht, wird es heißen: Her mit den Konzepten!