· Nachricht · BMF
Schreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) angepasst
| Das BMF hat mit Schreiben vom 7.7.25 erneut seine Anweisungen zur Mitteilungsverordnung (MV) geändert (IV D 1 - S 0229/00120/007/030, COO.7005.100.4.12436295, Abruf-Nr. 249652 ). |
Neben Anpassungen einzelner Teile der Rn. 22, 23 und 25 (Mitteilungen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 MV), Rn. 32 (Steuerabzug oder anderweitige Mitteilungspflicht, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 MV), Rn. 41 (Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung, § 4 MV) sowie Rn. 59 (Daten zum mitteilungspflichtigen Vorgang, § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 MV) wurde insbesondere Anlage 1 („Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV“) des BMF-Schreibens ergänzt. Zu den Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV zählen nun u. a. auch
- Zahlungen an Betroffene nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
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