Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Jahr ist fast um und Sie lesen die 12. Ausgabe meines Editorials. Herzlichen Dank für den vielfachen Zuspruch, das Lob und hin und wieder auch die Verbesserungshinweise und Themenwünsche. Weiter so! Ich habe mich mit (neuen) Behörden, Gesetzen, der kreativen Rechtsanwendung durch Gerichte und der (steuer-)strafrechtlichen Praxis befasst ‒ und werde dies auch 2026 tun. Wenn Sie Themen umtreiben, zu denen Sie meine Meinung hören möchten, dann schreiben Sie mir gern.
Zum Jahresende geht es um das Jahressteuergesetz, das diesmal „Steueränderungsgesetz 2025“ heißen soll. Gleich zu Beginn gibt es eine Überraschung: Der „Erfüllungsaufwand“ der steuerlichen Pflichten soll sich allseits verringern ‒ bei den Bürgern sogar um 15.000 Stunden. Wie das ermittelt worden ist? Wohl eine grobe Schätzung.
Apropos grobe Schätzung: Dass es um die Schätzungsgrundlage der „amtlichen Richtsatzsammlung“ des BMF nicht gut steht, pfiffen die Spatzen schon eine ganze Weile von den Dächern. Auch der BFH hat sich mit der Ende September veröffentlichten Entscheidung (18.6.25, X R 19/21) in den Gesang der Spatzen eingereiht. Der BFH befasst sich mit statistischen Methoden und deren unzureichender Beachtung in der amtlichen Sammlung. Diese ist damit de facto hinfällig. Im Steuerstrafrecht war eine Richtsatzschätzung ohnehin kein gangbarer Weg. Da war der 1. Strafsenat des BGH schon vor ein paar Jahren weiter.
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