· Fachbeitrag · Whisteblower
Das sind die steuerstrafrechtlichen Bezüge des Hinweisgeberschutzgesetzes
von RiAG a. D. Frank Buckow, Berlin
| Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/1937) wurde das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (hP, Hinweisgeberschutzgesetz HinSchG) vom 31.5.23 (BGBl 2023 I Nr. 140), geändert durch Art. 16 des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarkts vom 27.12.24 (BGBl 2024 I Nr. 438), in Kraft getreten seit 2.7.23 (Änderung: 1.7.24), verabschiedet. Es gibt einige steuerstrafrechtliche Bezüge und ungeklärte Fragen.
1. Steuerrechtlicher sachlicher Anwendungsbereich
Gem. §§ 2 und 3 HinSchG erfasst das Gesetz begründete Verdachtsmomente u. a. für strafbewehrte Verstöße und sonstige gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der EU im Bereich der Geldwäsche, Verstöße gegen steuerliche Normen bei Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften, Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, steuerlicher Vorteile bei diesen Gesellschaftsarten missbräuchlich und zweckwidrig zu verwenden.
Die letztere Zielrichtung des HinSchG erfasst das „kreative Steuerrecht“, i. S. d § 42 AO (vgl. Panama Papers und Cum-Ex, die durch hPs aufgedeckt wurden). Bei den „Lux Leaks“ entschied der EGMR, dass die Verurteilung einer hP als Mitarbeiter einer international agierenden Steuerberatungsgesellschaft, der über Steuervermeidungsmodelle in Luxemburg berichtet hatte, gegen Art. 10 EGMR (Meinungsäußerungsfreiheit) verstieß. EuGH ‒ Entscheidungen zu missbräuchlichen Steuergestaltungen: „Emsland-Stärke“ (EuGH 14.12.00, C-110/99, Celex-Nr. 61999CJ0110), „Halifax“ (EuGH 21.2.06, C-255/02, Celex-Nr. 62002CJ0255) , „Cussens“ (EuGH 22.11.17, C-251/16, Celex-Nr. 62016CJ0251), „Cadbury Schweppes“ (EuGH 12.9.06, C-196/04, Celex-Nr. 62004CJ0196). Erfasst werden auch die §§ 378, 380 AO, da nicht nur Fiskalinteressen betroffen sind, sondern auch die Interessen der Arbeitnehmer daran, von der Abführung der Lohnsteuer durch Zahlung des Arbeitgebers befreit zu werden (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 184. Lieferung, 1/2025, § 380 AO 1977, Rn. 1).
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