17.06.2019 · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Geldwäscheverdacht: Einziehung ohne Straftat
| Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde im Jahr 2017 die Möglichkeit geschaffen, Vermögensgegenstände auch dann einzuziehen, wenn dem Beschuldigten keine konkrete Straftat nachweisbar war und er deshalb freizusprechen bzw. das Ermittlungsverfahren gegen ihn einzustellen ist (§ 76a Abs. 4 StGB). Der Gesetzgeber wollte damit vor allem Fälle aus dem Bereich der organisierten Kriminalität erfassen und etwa bei Zollkontrollen an Flughäfen, bei denen erhebliche Bargeldmengen auftauchen, deren Herkunft nicht hinreichend erklärt wird, einen dauerhaften staatlichen Zugriff ermöglichen (BT-Drs. 18/9525, S. 48). |