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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    Arrestaufhebung wegen Verfahrensverzögerung

    von RA Dr. Pascal Johann, Dr. Johann & Jördens Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.

    | Mit Beschluss vom 14.6.18 hat der 3. Strafsenat des OLG Frankfurt a.M. einen Arrestbeschluss des AG Frankfurt a.M. vom 30.4.15 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufgehoben, nachdem das Verfahren aus Sicht des Senats über Jahre hinweg nicht nennenswert gefördert worden war. Die Entscheidung reiht sich nahtlos in vergleichbare Entscheidungen aus der Zeit vor der Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ein und ist doch unter dem Gesichtspunkt bemerkenswert, über einen welch langen Zeitraum Vermögensabschöpfungsmaßnahmen hier aufrechterhalten wurden, ohne dass das zugrunde liegende Verfahren betrieben wurde. |

    1. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt

    Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde (OLG Frankfurt a.M. 14.6.18, 3 Ws 425/17, Abruf-Nr. 202308): Die nebenbeteiligte Beschwerdeführerin ist die Mutter der Beschuldigten. Gegen die Beschuldigte wird seit Ende 2013 ein Ermittlungsverfahren geführt, in dem sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, sogenannte Terminswohnungen betrieben zu haben, in denen in wechselnder Besetzung durchschnittlich 4 Damen chinesischer Herkunft der Prostitution nachgegangen sein sollen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Damen vorgelegen habe, sodass im vermeintlichen Tatzeitraum 599.285,09 EUR Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden sein sollen. Von ihren Einkünften habe die Beschuldigte 379.085,57 EUR der Beschwerdeführerin zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund erließ das AG Frankfurt a.M. am 30.4.15 einen dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2 StPO, § 111d StPO a.F. in das Vermögen der Nebenbeteiligten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19.10.15 zurückgewiesen.

     

    Ein zulasten der Beschuldigten vollzogener Untersuchungshaftbefehl wurde im Laufe des Verfahrens, konkret unter dem 8.1.16, bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch das OLG Frankfurt a.M. mit der Begründung aufgehoben, dass die Schadenssumme unter 30.000 EUR liege und die Straferwartung dementsprechend niedrig sei.

      

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