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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug

    EuGH: Generalanwältin fordert, Umsatzsteuerstraftaten verschärft zu ahnden

    von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, Küffner Maunz Langer Zugmaier, München

    | In der Rechtssache C-105/14 Ivo Taricco hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen eines italienischen Strafgerichts zu entscheiden. Die Entscheidung ist noch nicht ergangen, es liegen jedoch bereits die Schlussanträge der Generalanwältin vom 30.4.15 vor. Diese Schlussanträge - in den meisten Fällen folgt der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwälte - sind bemerkenswert. Sie zeigen ganz eindeutig die Tendenz auf europäischer Ebene auf, auch über umsatzsteuerstrafrechtlich relevante Fragen zu entscheiden. Zudem ist die Forderung nach der harten Ahndung von Umsatzsteuerstraftaten durch die Mitgliedsstaaten in dieser Form einmalig. |

    1. Vorlage aus Italien

    Ein italienisches Strafgericht hat dem EuGH seine Vorlagefrage im Rahmen eines bei ihm anhängigen Umsatzsteuerstrafverfahrens betreffend den Handel mit Champagner vorgelegt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Einsatz von Rechnungen für nicht existente Lieferungen unrichtige Umsatzsteuer-Erklärungen eingereicht und so zu Unrecht Vorsteuererstattungen erlangt zu haben. Das italienische Strafgericht hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt, da die zugrunde liegenden Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor dem Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils verjährt sein würden. Dies gehe auf Regelungen im italienischen Strafverfahrensrecht zurück, die kein Ruhen der Verjährung während eines laufenden Strafprozesses vorsähen. Zudem verlängere sich die absolute Verjährungsfrist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2005 im Falle der Unterbrechung lediglich noch um ein Viertel der ursprünglichen Frist. Die Vorlagefrage des italienischen Strafgerichts geht unter anderem dahin, ob es die für das Verfahren relevanten Verjährungsregelungen aufgrund eines Verstoßes gegen europäisches Recht nicht anwenden darf.

    2. Schlussantrag der Generalanwältin

    Die Generalanwältin stellt zunächst fest, dass der EuGH trotz der verfahrensgegenständlichen steuerstrafrechtlichen Fragen für das Verfahren zuständig sei. So hätten die nationalen Gerichte trotz der Tatsache, dass die Kompetenz für das materielle Strafrecht und das Strafverfahren primär bei den Mitgliedsstaaten verbleibe, ihre Befugnisse unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben auszuüben. Aus diesem Grund seien umsatzsteuerstrafrechtliche Verfahren vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfasst. Die Generalanwältin verweist weiter darauf, dass der EuGH bereits mehrfach über Vorabentscheidungsersuchen in laufenden nationalen Strafverfahren entschieden habe (EuGH 26.2.13, C 617/10 - Åkerberg Fransson, PStR 13, 87; EuGH 3.5.05, C 387/02, C 391/02, C 403/02 - Berlusconi, NJW 05, 2213). In diesen Verfahren sei es teilweise unter anderem auch um vorgebrachte strukturelle Probleme von innerstaatlichen Sanktionssystemen gegangen.

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