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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Leerlauf der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens?

    von Prof. Dr. Karsten Gaede, Hamburg

    | Mit dem „Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz“ wollte der Gesetzgeber die „Umsatzsteuerkarusselle effektiv bekämpfen“. Sein Verbrechenstatbestand § 370a AO ist heute Geschichte. Nun scheint der Gesetzgeber auch die zum 1.1.02 eingeführten Tatbestände §§ 26b , 26c UStG nicht mehr als geeignete Instrumente zur Eindämmung des „Umsatzsteuerbetrugs“ zu betrachten: Infolge einer Änderung des § 18 UStG drohen diese verfassungsrechtlich bedenklichen und bisher ineffektiven Normen vollends leer zu laufen. |

    1. Grundstruktur der §§ 26b, 26c UStG

    Der Gesetzgeber wollte mit den §§ 26b, 26c UStG sichern, dass niemand das Umsatzsteueraufkommen planvoll und als Teil organisierter Kriminalität schädigen kann, obschon er alle steuerrechtlichen Erklärungspflichten formal beachtet. Die in solchen Fällen wahrgenommene Ahndungslücke sollten die §§ 26b, 26c UStG schließen. Sie ermöglichen es, unter bestimmten Voraussetzungen schon die Nichtentrichtung einer Umsatzsteuerschuld mit Geldbuße oder Strafe zu ahnden - ein noch immer bemerkenswertes Novum des geltenden Vermögensstrafrechts.

     

    Der Ordnungswidrigkeit des § 26b UStG unterfällt es zu diesem Zweck, wenn eine USt nicht oder nicht vollständig entrichtet wird, die in einer Rechnung i.S. des § 14 UStG ausgewiesen wurde. Hierbei kommt es alternativ auf den in § 18 Abs. 1 S. 3 UStG oder auf den in § 18 Abs. 4 S. 1 bzw. 2 UStG genannten Fälligkeitszeitpunkt an. Zu diesem Zeitpunkt muss der Täter überdies prinzipiell zur Zahlung in der Lage gewesen sein (FGJ, § 370 AO Rn. 337; näher auch zur omissio libera in causa, Gaede in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, § 26b UStG Rn. 27 ff.). Die Rechnung muss so beschaffen sein, dass sie einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG ermöglicht (für die h.M., Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 26b UStG Rn. 16 ff., m.w.N.). Ebenso ist vorausgesetzt, dass die betroffene USt beim FA angemeldet bzw. erklärt wurde (Traub in Wannemacher, Rn. 1370 f., m.w.N.; Joecks in FGJ, § 370 AO Rn. 328; a.A. Bülte in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, §§ 26b/26c UStG Rn. 19). Hinsichtlich dieser Tatmerkmale muss der Täter gemäß § 377 Abs. 2 AO, § 10 OWiG vorsätzlich handeln.

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