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  • · Fachbeitrag · Tabaksteuer

    TabSt: Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

    von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum

    | § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO stellt die Nichtverwendung von Steuerzeichen unter Strafe und umschreibt damit im Unterschied zu Nr. 1 und Nr. 2 des § 370 Abs. 2 AO die Verwendungs- oder treffender Entrichtungsverkürzung (Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, Stand Juli 2015, § 370 Rn. 275). Keineswegs ist er der Schlüsseltatbestand zur Sanktionierung jeder Tabaksteuerhinterziehung, sondern betrifft im Wesentlichen die Verkürzung innerstaatlicher TabSt: Die Einfuhrtabaksteuer wird nach den Zollvorschriften deklariert und veranlagt, und ihre Verkürzung erfüllt damit als Erklärungsdelikt die Tatbestände des § 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO. Ebenso wenig erfasst er die Verkürzung der Verbringungstabaksteuer, wie der folgende Beitrag zeigt. |

    1. Stellung im System der Steuerhinterziehungstatbestände

    Nach 370 Abs. 1 Nr. 3 AO wird bestraft, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt. Die Bestimmung ist nur noch für die TabSt relevant; andere Steuern werden derzeit nicht durch Steuerzeichen entrichtet. Mit diesem Straftatbestand ist der Grundsatz „Nichtzahlung von Steuern ist nicht Steuerhinterziehung“ durchbrochen: Für die TabSt bestimmt § 17 Abs. 1 TabStG die Zahlung der Steuer durch Steuerzeichen. Damit erfasst § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO mit der Bestrafung der Verwendungsunterlassung die Nichtzahlung von TabSt, wobei ein zusätzlicher Verkürzungserfolg nicht eintritt, den § 370 Abs. 1 AO in seinem 2. Halbsatz („und dadurch Steuern verkürzt“) anspricht und in § 370 Abs. 4 AO (namentlich) als Festsetzungsverkürzung definiert. Die Nichtzahlung bewirkt keine Verkürzung, sondern sie ist die Verkürzung.

    2. Steuerzeichenschuld und Tabaksteuerschuld

    Von der Tabaksteuerschuld ist die Steuerzeichenschuld zu unterscheiden. Hersteller, Einführer und Gleichgestellte bestellen die Steuerzeichen beim HZA Bielefeld (§ 17 Abs. 2 S. 1 und 2 TabStG, § 32 TabStV) und berechnen die Steuer im Wege der Steueranmeldung selbst. Die hieraus resultierende Steuerzeichenschuld entsteht nach § 17 Abs. 2 S. 3 TabStG mit Bezug der Steuerzeichen. Strafbarkeit wird sich im Zusammenhang mit Steuerzeichenbezug kaum ergeben, jedenfalls nicht nach § 370 AO. Eine „Steueranmeldungspflicht“, wie Ebner/Schlosser (PStR 16, 118, 119) meinen, existiert nicht, denn niemand wird gezwungen, Steuerzeichen zu bestellen. Selbst wenn der Besteller bei Bezug nicht zahlt, hinterzieht er damit keine Steuern, denn er verstößt nicht gegen Erklärungspflichten: Die Anmeldepflicht ist mit der Bestellung erfüllt, und ohne Bestellung ergibt sich keine Anmeldepflicht.

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