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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Steuerliche Hinzuschätzungen bei Betreibern von Spielautomaten anhand der GGSG-Datenbank

    von RA Nico Glöckle, FRICK + Partner Rechtsanwälte und Steuerberater, Stuttgart

    | Betreiber von Spielautomaten rücken oft durch simple Gegebenheiten in den Fokus der Steuerfahndung. Die Steuerpflichtigen werden in solchen Fällen i. d. R. mit steuerlichen Hinzuschätzungen konfrontiert. Dabei wendet das FA in der Praxis immer wieder dieselbe Vorgehensweise in Form einer Hinzuschätzung zu den Mittelwerten aus der GGSG-Datenbank an. Der Beitrag beleuchtet, weshalb trotz potenzieller Verdachtsgrade bei allen Schätzungen plausible und nachvollziehbare Ergebnisse anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls gefunden werden müssen. |

    1. Verschiedene Arten von Auslesestreifen bei Spielautomaten

    Die für die Besteuerung relevanten Informationen der Spielvorgänge bei Spielautomaten werden über Auslesegeräte gewonnen. Diese produzieren Ausdrucke, die einem Kassenzettel ähneln. Bei den Auslesegeräten können die Informationen in einer kurzen oder langen Form ausgedruckt werden. Bei den Kurzausdrucken sind zum jeweiligen Auslesezeitraum ausschließlich die Mindestinformationen zum Spielverlauf, u. a. in Form von Einwurf, Auswurf, Saldo 1, Nachfüllungen, der elektronisch gezählten Kasse sowie den für den Aufsteller und (meist) für die Vergnügungssteuerstellen relevanten Saldo 2 abgebildet. In der Langversion des Auslesestreifens finden sich detailliertere Informationen zum Spielgeschehen. Insbesondere wird für den Auslesezeitraum ein Kontrollmodul nach der Spieleverordnung abgebildet, aus dem die exakte Höhe der Einsätze, Gewinne und der Spieleraufwände ersichtlich sind. Auch ein Tagesjournal (individuelle Betriebs- und Spielzeit nebst Saldo 1 pro Betriebstag) sowie detaillierte Hintergründe zu Nachfüllungen und Zeiten der sog. Türöffnung sind ausgewiesen. Letztlich umfasst der komplette Datensatz eine Spielestatistik zu allen Spielen, aus der sich die jeweilige Spielzeit sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne ergibt. Durch die langen Auslesestreifen sind alle Betriebsvorgänge im Auslesezeitraum abschließend nachvollziehbar.

    2. Schätzungsbefugnis durch kurze Auslesestreifen

    Bei Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfungen erhalten die Beamten häufig nur kurze Auslesestreifen. Dabei folgt eine Debatte über die gängige Praxis bei den Vergnügungssteuerstellen, da diese über Jahre hinweg deren Vorlage geduldet haben. Grund: Darin sind alle für die Vergnügungssteuer relevanten Informationen (Einwurf und Saldo 2) umfasst. Das FA konstruiert daraus einen Buchführungsmangel, der die Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO) erschüttert, sowie eine Verletzung der §§ 146 ff. AO. Hieraus wird eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO abgeleitet (so im Ergebnis FG Niedersachsen 11.10.19, 1 V 91/19). Dieses Vorgehen ist zu pauschal. Je nach Bauart und Softwarestand der Automaten sind die technischen Möglichkeiten, §§ 146 ff. AO einzuhalten, individuell zu würdigen sowie mit der Spieleverordnung in Einklang zu bringen. Dennoch wird der Steuerpflichtige stets mit Hinzuschätzungen konfrontiert.

      

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