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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Steuerhinterziehung durch Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes

    von StAR Christoph Brockmeyer, FA für Fahndung und Strafsachen Oldenburg

    | Ein in einer niedersächsischen Kleinstadt wohnhaftes Ehepaar teilte im Rahmen der Selbstanzeige mit, dass sie Begünstigte einer Familienstiftung in Liechtenstein geworden sind. Aber darauf kam es vorliegend gar nicht an. |

    1. Selbstanzeige und weitere Ermittlungen

    Das Ehepaar hatte die entsprechenden Stiftungsunterlagen (Statuten, Mandatsvertrag, Ertragsaufstellungen, Steuerreporte, Zusammenstellung der Erträge) zur Verfügung gestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Eheleute bis Ende 2010 im Ausland ansässig gewesen sein sollen. Dabei war auffällig, dass die Unterlagen in anonymisierter Form eingereicht wurden. Aus den Unterlagen ergaben sich ausländische Kapitalerträge für die Jahre 2003 bis 2013 in einer Größenordnung von etwa 15 Mio. EUR.

     

    Im Rahmen der Vorermittlungen konnte festgestellt werden, dass die Eheleute in den Jahren vor 2003 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hatten. Beide sind in der Folge für die VZ 2003 bis 2008 ‒ mit ihren Inlandseinkünften ‒ als beschränkt Steuerpflichtige veranlagt worden. Für die Jahre 2009 und 2010 wurden keine Veranlagungen durchgeführt. Ab 2011 führte das deutsche FA beide wieder als unbeschränkt Steuerpflichtige. In den Steuererklärungen für 2011 bis 2013 hatte das Ehepaar keine Kapitalerträge aus Geldanlagen der liechtensteinischen Familienstiftung erklärt. In der Nacherklärung hatten die Eheleute darauf hingewiesen, dass die Stiftung bisher keine Ausschüttung vorgenommen hätte.

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