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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Subjektive Elemente im Steuerstrafrecht:Ein Nachruf? Ein Aufruf!

    von RA Uwe K. Franz, FA StR, FA HandR/GesR, Cornea Franz Rechtsanwälte, Würzburg

    | Anlässlich des 14. IWW-Kongresses Praxis Steuerstrafecht am 5.10.12 in Düsseldorf ( www.iww.de/sl208 ) wurde die Kritik laut, dass der subjektive Tatbestand kaum eine Rolle spiele. Streck stellte sogar die Maxime auf, dass Steuerstrafverteidigung Verteidigung im objektiven Tatbestand bedeute, nur 10 % könne über den subjektiven Tatbestand verteidigt werden. Eine Betrachtung der Praxis ist daher angezeigt. |

    1. Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO

    Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Für Steuerstraftaten (§ 369 AO) gilt, dass die Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) eine Vorsatztat darstellt (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 370 AO Rn. 234). Die grob fahrlässige Verwirklichung des § 370 Abs. 1 AO wird lediglich als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) mit Geldbuße bis zu 50.000 EUR und damit als Ordnungswidrigkeit geahndet (Kummer in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl., Kapitel 18 Rn. 35). Der subjektive Tatbestand führt ein Schattendasein, in den Kommentaren und Handbüchern wird er vergleichsweise kurz kommentiert (Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 370 AO Rn. 254 bis 259; Schmitz/Wulf, MüKo, § 370 AO Rn. 3 19 ff.). Die Steuerhinterziehung ist eine Vorsatztat für deren Bejahung das Vorhandensein des bedingten Vorsatzes („dolus eventualis“) ausreichend ist (Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 370 AO Rn. 234 ff.). Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung, insbesondere den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissenselement) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element) (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 StGB Rn. 9 ff.).

     

    PRAXISHINWEIS | Dolus eventualis liegt vor, wenn sich der Täter bezüglich des Erfolgseintritts (Steuerverkürzung) sagt: „na wenn schon“ (1. Frank´sche Formel).

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