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  • · Fachbeitrag · Steuerstraftat

    Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht

    von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum

    | Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist grundlegend reformiert. Betroffen ist vor allem die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, denn sie muss das neue Entschädigungsverfahren bewältigen und über Ansprüche der durch die Straftat „Verletzten“ entscheiden. Zu diesen gehört auch der Fiskus, wenn die Tat eine Steuerstraftat ist, sodass die Staatsanwaltschaft über Steueransprüche zu befinden hat. So wird die abgabenrechtliche Veranlagung in die Strafvollstreckung verlagert. Die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft ist damit erkennbar überfordert, denn hierzu fehlen ihr die personellen und fachlichen Ressourcen. Nach Ansicht des Verfassers sollte die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht nur subsidiär angeordnet werden. |

    1. Einziehung und Entschädigung

    Die Vermögensabschöpfung im Strafrecht ist seit dem Gesetz vom 13.4.17 (BGBl I, 872) „Pflichtprogramm für die Strafjustiz“ (Möller/Retemeyer, Steuerstrafrecht, 40. Lfg., F4). Zu unterscheiden sind das Einziehungs- und das Entschädigungsverfahren.

     

    1.1 Die Grundzüge

    Eingezogen wird nach § 73 Abs. 1 StGB, was der Täter „durch“ die rechtswidrige Tat erlangt hat. Im Fall der Steuerhinterziehung ist das der geldwerte Vorteil in Gestalt der Verkürzung der geschuldeten Steuer (Köhler, NStZ 17, 497, 503). Da die Einziehung dieses „Etwas“ wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ordnet das Gericht nach § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrags an, der der Steuerverkürzung entspricht.

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