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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung: Nach- und Nebenwirkungen

    von RA Matthias Trinks, txt AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Eisenhüttenstadt

    | Die Zeiten der Steuerhinterziehung als „Kavaliersdelikt“ sind vorbei. Immer häufiger verfügen Verwaltungsbehörden anlässlich einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung weitere Sanktionen. Diese sind für den Betroffenen oft schlimmer als eine Geld- oder Bewährungsstrafe. Solche Folgen sollten vom Verteidiger frühzeitig in den Blick genommen werden. |

    1. Hintergrund

    Um bestimmte Privilegien der Rechtsordnung beanspruchen zu können, ist die „Zuverlässigkeit“ des Antragstellers erforderlich. Den bekanntesten Fall dürfte insoweit die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO darstellen. Vielfach setzt die „Zuverlässigkeit“ im jeweiligen Rechtsgebiet voraus, dass der Betroffene nicht vorbestraft ist. Entsprechend kann eine strafrechtliche Verurteilung zum Entzug der Privilegien führen. In der Verwaltungsrechtsprechung ist etabliert, dass eine einzige strafrechtliche Verurteilung die Unzuverlässigkeit begründen kann; es müssen keine weiteren belastenden Momente gegen den Betroffenen vorliegen. Ein inhaltlicher Bezug der strafrechtlichen Verurteilung zur verwaltungsrechtlichen Sanktion ist entbehrlich: Waffenrechtliche Sanktionen können z. B. auch ergehen, wenn der Betroffene wegen einer Straftat verurteilt wurde, ohne bei der Tat eine Waffe benutzt oder sonst mitgeführt zu haben (VG München 4.9.19, M 7 K 18.918 m. w. N.). Maßgeblich ist allein die Höhe der Strafe. Besonders aufgrund von Verurteilungenwegen Steuerhinterziehungen ist ein Trend zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu vernehmen. Der Maßnahmenkatalog ist bunt gefächert.

    2. Beamte und Beliehene

    Noch höheren Anforderungen als bloßer „Zuverlässigkeit“ unterliegen Beamte (vgl. § 33 BeamtStG). Entsprechend verlieren Beamte ihren Status automatisch, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden; § 24 BeamtStG. Gleichsam unterhalb dieser Schwelle können Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, insbesondere der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung. In besonders schweren Fällen droht auch hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Einen solchen Fall nahm das OVG Rheinland-Pfalz (15.4.05, 3 A 10278/05) für einen Finanzbeamten an, der wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft in über 100 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Verringern konnte ein Betroffener die verwaltungsrechtliche Sanktionierung vor dem VG Trier (16.11.06, 3 K 400/06.TR) auf eine Zurückstufung. Gegen den Polizeihauptmeister erging ein Strafbefehl wegen der Hinterziehung von Branntweinsteuer. Als Beispiel für nichtmonetäre Sanktionen dient der Fall eines Professors, dem nach der Verurteilung wegen der Hinterziehung eigener Einkommensteuer untersagt wurde, nach seinem Ausscheiden aus dem Hochschuldienst seinen Titel weiterführen zu dürfen (VG Ansbach 24.10.13, AN 2 K 11.01046).

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