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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Festsetzungsfrist und Zinslauf von Hinterziehungszinsen auf ESt-Vorauszahlungen

    von RAin Christina Odenthal, LL.M., und RAin Liv Hansen, ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf

    | Das FG Baden-Württemberg hat sich am 9.2.18 (13 K 3586/16, Abruf-Nr. 204277 , Revision eingelegt, BFH VIII R 18/18 ) mit den bislang höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen der Bestimmung der Festsetzungsfrist sowie des Zinslaufs bei Hinterziehungszinsen auf ESt-Vorauszahlungen auseinandergesetzt. Die Festsetzungsfrist beginnt nach Ansicht der Richter mit Ablauf des Tages, an dem gemäß § 170 Abs. 1 AO, § 169 Abs. 2 S. 2 AO letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können. Der Zinslauf, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen beginnt, ist durch eine teleologische Reduktion auf den Zeitraum bis zum Beginn der Vollverzinsung nach § 233a AO zu begrenzen. |

    1. Hinterziehungszinsen auf ESt-Vorauszahlungen rechtmäßig

    Dem Rechtsstreit lagen Selbstanzeigen der Kläger zugrunde, die diese bezüglich nicht versteuerter Kapitaleinkünfte aus einer Geldanlage im Ausland für die Jahre 2003 bis 2013 erstattet hatten. Gegen die im Anschluss vorgenommene Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen zur ESt einschließlich SolZ für die Jahre 2004 bis 2008, 2010 und 2012 erhoben die Kläger Einspruch sowie nach dessen Zurückweisung Klage. Die Beteiligten haben sich im Laufe des Verfahrens der rechtlichen Würdigung des Berichterstatters angeschlossen, dass die Höhe der Vorauszahlung und die hinterzogene Steuer i.S. des § 235 AO aus der Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Vorauszahlungen sowie den Vorauszahlungen, die gemäß § 37 Abs. 3 EStG bei stets pflichtgemäßen und wahrheitsgemäßen Angaben festgesetzt worden wären, zu ermitteln ist.

     

    Soweit sich die Klage gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen auf ESt-Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2010 richtete, war sie unbegründet, da insoweit der Beklagte die Zinsen zu niedrig festgesetzt hatte, wodurch die Kläger nicht beschwert waren. Im Übrigen war die Klage im tenorierten Umfang begründet. Das FG sah den Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt an, da auch ESt-Vorauszahlungen Steuern i.S. des § 3 Abs. 1 AO sind, welche durch Verschweigen von Angaben in der Jahressteuererklärung hier zu niedrig festgesetzt wurden. Dementsprechend sind nach Ansicht des Gerichts Zinsen nach § 235 AO bei hinterzogenen ESt-Vorauszahlungen entstanden.

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