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  • · Fachbeitrag · Steuerfahndung/Betriebsprüfung

    Der Betriebsprüfer ‒ das „Phantom der Ermittlungsakte“

    von RA Stefan Schäfer, Ernst & Young Law GmbH, Stuttgart; zuvor Leiter einer Steuerfahndung und Straf- und Bußgeldsachenstelle

    | Ursprung des Steuerstrafverfahrens ist oft die Außenprüfung. Das Ergebnis der Prüfungstätigkeit des Betriebsprüfers und seine strafrechtliche Erstbewertung sind daher maßgeblich für die strafrechtlichen Ermittlungshandlungen. Nach den rechtstaatlichen Grundsätzen der Aktenvollständigkeit und -wahrheit müssen sich dessen sämtliche Mitwirkungshandlungen in der strafrechtlichen Ermittlungsakte wiederfinden, was in der Praxis aber nicht immer der Fall ist. Neue Verteidigungsansätze können sich dadurch ergeben, dass die Vervollständigung der Akte gefordert wird. |

    1. Aktenvollständigkeit und Aktenwahrheit

    Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Ermittlungsakte die wichtigste Entscheidungsgrundlage der Justiz, wie z. B. für die Entscheidung über den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, die Anklage einer Straftat oder aber die Eröffnung der Hauptverhandlung. Damit die Justizbehörden die Prüfung, ob die zu treffende Entscheidung in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts steht, vornehmen können, müssen die Ermittlungsbehörden sicherstellen, dass die Ermittlungsakten vollständig und die Ermittlungen und deren Ergebnisse wahrheitsgemäß abgebildet sind (vgl. BVerfG 14.7.16, 2 BvR 2474/14).

     

    Darüber hinaus ist es auch für den Verteidiger unverzichtbar, aus der Ermittlungsakte den Gang des Verfahrens und die wesentlichen Einzelheiten nachvollziehen zu können. Nur so kann er alle für eine effektive Verteidigung wesentlichen Gesichtspunkte beachten (vgl. u. a. Griesbaum in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 168b Rn. 1).

       

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